Insolvenzverfahren

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist zunächst an die gutachterliche Stellungnahme eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen geknĂ¼pft. Hieraus ergibt sich, ob Ă¼berhaupt ausreichend Masse zur VerfĂ¼gung steht, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. ErfahrungsgemĂ¤ĂŸ eröffnet ein Insolvenzverwalter das Verfahren, sobald er einen Betrag von mindestens 3000 € als frei verfĂ¼gbar ermittelt. Hier richtet sich zunächst der Blick auf die Vollständigkeit des eingezahlten Stammkapitals. Sollte dies, wie so oft, nur zur Hälfte eingezahlt sein, wird er zunächst den noch offenen Betrag von dem Gesellschafter privat einfordern. Da diese Zahlungsverpflichtung unumstritten besteht, wird er das Verfahren eröffnen. Genau so verhält es sich mit Gesellschafter Verrechnungskonten oder Darlehen in denen der Gesellschafter der Gesellschaft noch Geld schuldet.
Ansonsten wird er in seinem Gutachten zu dem Schluss kommen, dass das Verfahren mangels Masse abzuweisen ist.
Zunächst wird ein vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet. Schon hier wird die VerfĂ¼gungsmöglichkeit des GeschäftsfĂ¼hrers auf ein Minimum beschränkt und auf den Insolvenzverwalter Ă¼bertragen. Im Rahmen seiner Tätigkeit wird der Insolvenzverwalter im Betrieb selbst die Substanz der laufenden Aufträge hinterfragen und sich ein GefĂ¼hl vermitteln, ob es Sinn ergibt diese Aufträge noch abzuarbeiten oder den Betrieb gänzlich einzustellen. Hiernach richtet sich auch die Frage nach dem Insolvenzausfallgeld fĂ¼r die im Betrieb tätigen Mitarbeiter.
Im Falle der FortfĂ¼hrung des Betriebes wird das Insolvenzverfahren endgĂ¼ltig eröffnet und die Mitarbeiter zunächst fĂ¼r 3 Monate vom Arbeitsamt mit einem Insolvenzausfallgeld in Höhe der letzten BezĂ¼ge bedacht. Diesen Wettbewerbsvorteil macht sich naturgemĂ¤ĂŸ der Insolvenzverwalter zunutze, um den Betrieb profitabel fortzufĂ¼hren. Parallel hierzu wird das Betriebsvermögen, Anlage und Umlaufvermögen bewertet und die ersten Gespräche mit potenziellen Käufern gesucht.
In dem Zusammenhang sei auch noch darauf hingewiesen, dass der Insolvenzverwalter das Recht hat, laufende Verträge, wie zum Beispiel Leasing und Kreditverträge zu kĂ¼ndigen.

Ăœbertragende Sanierung:

Der Insolvenzverwalter strebt den Verkauf des Unternehmens als Ganzes an, um Arbeitsplätze zu sichern. Gelingt das nicht, wird das Vermögen verkauft und der Betrieb geschlossen. Der Erlös wird an die Gläubiger verteilt.
In erster Linie hat der Insolvenzverwalter ein Interesse daran den Betrieb im Ganzen zu veräuĂŸern und die Arbeitsplätze zu erhalten. Dies geschieht im Rahmen einer sogenannten Ă¼bertragenden Sanierung, bei welcher das Unternehmen komplett entschuldet, bei Beibehaltung der bestehenden Arbeitsverträge, auf den neuen Erwerber Ă¼bergeht. Hier ist es Sache des Erwerbers die bestmöglichen Konditionen fĂ¼r die Ăœbernahme zu vereinbaren und mit dem Insolvenzverwalter auszuhandeln. Dabei spielen naturgemĂ¤ĂŸ ausschlieĂŸlich wirtschaftliche Ăœberlegungen eine Rolle. Der Verkaufserlös geht nach Abzug der Aufwendung des Insolvenzverwalters anteilig an die Gläubiger, deren AnsprĂ¼che nach PrĂ¼fung zur Tabelle angemeldet wurden.
Sollte sich kein Käufer fĂ¼r die gesamte Firma finden, wird der Insolvenzverwalter anhand des vorher ermittelten Wertes des gesamten Anlage- und Umlaufvermögens, dieses im Rahmen eines sogenannten Asset-Deals, meistbietend verwerten und den Betrieb schlieĂŸen.

Aussonderung/ Absonderung:

Bei der PrĂ¼fung des Vermögens wird unterschieden, ob es frei verfĂ¼gbar ist oder mit Rechten Dritter belastet. Bei Aussonderung gehört das Eigentum einem Dritten, z. B. bei Waren unter Eigentumsvorbehalt. Bei Absonderung ist das Eigentum zur Sicherung eines Darlehens belastet, wie bei finanzierten Maschinen. Der Insolvenzverwalter kann in diesem Fall nur mit Zustimmung des Gläubigers verwerten.
Bei der PrĂ¼fung der Verwertungsmöglichkeit des Anlage- und Umlaufvermögens muss zunächst geprĂ¼ft werden, ob dieses frei verfĂ¼gbar ist oder mit Rechten Dritter belastet ist. Hier unterscheidet man zwischen Aussonderung und Absonderung. Eine Aussonderung liegt zum Beispiel dann vor, wenn Waren unter Eigentumsvorbehalt im Lager vorhanden, aber nicht bezahlt wurden. Diese stehen nach wie vor im Eigentum des Lieferanten und können von diesem abgeholt werden.
Eine Absonderung liegt zum Beispiel dann vor, wenn das Eigentum zwar dem Betrieb zugerechnet wird, aber zur Absicherung eines Darlehens dient. Dies ist regelmĂ¤ĂŸig der Fall bei finanzierten KFZ, Baumaschinen oder BetriebsgrundstĂ¼cken. Hier kann der Insolvenzverwalter nur im Einvernehmen mit dem Sicherungsgläubiger, sprich der Bank, eine Verwertung vornehmen, sofern er sich davon verspricht nach Befriedigung der Sicherungsgläubigers einen Ăœbererlös zu erzielen, der dann in die Masse einflieĂŸt.

Insolvenz in Eigenverwaltung:

Die Insolvenz in Eigenverwaltung erfordert einen Antrag beim Insolvenzgericht, flankiert durch eine FortfĂ¼hrungsprognose. Der GeschäftsfĂ¼hrer Ă¼bernimmt die Rolle des Insolvenzverwalters, prĂ¼ft wirtschaftliche Entscheidungen und wird von einem gerichtlich bestellten Sachverwalter Ă¼berwacht. Ziel ist es, den Betrieb fortzufĂ¼hren und die Gläubiger besser zu stellen als bei einer SchlieĂŸung, während das Insolvenzausfallgeld die Liquidität sichert.
Die Insolvenz in Eigenverwaltung muss zunächst beim Insolvenzgericht beantragt und mittels einer plausibel unterlegten FortfĂ¼hrungsprognose untermauert werden. Dies kann regelmĂ¤ĂŸig dann erreicht werden, wenn der Betrieb eine gewisse GrĂ¶ĂŸe mit einer Beschäftigtenzahl ab 10 Mitarbeitern hat und aufgrund der Auftragslage und des laufenden Geschäfts eine positive FortfĂ¼hrung des Betriebes wahrscheinlich ist.
In diesem Verfahren schlĂ¼pft der GeschäftsfĂ¼hrer in die Rolle eines Insolvenzverwalters und muss bei jeder Handlung prĂ¼fen, ob die von ihm eingegangen Verpflichtung wirtschaftlich sinnvoll und vom Insolvenzrecht gedeckt sind. Auch hier besteht der Anspruch auf das Insolvenzausfallgeld, welches einen hohen Liquiditätszugewinn bedeutet. Dem GeschäftsfĂ¼hrer wird in diesem Verfahren ein sogenannter Sachverwalter vom Gericht zur Seite gestellt, welcher bei vollem Einblick in das laufende Geschäft und in die Geschäftsunterlagen, die rechtmĂ¤ĂŸige FortfĂ¼hrung des Betriebes durch den GeschäftsfĂ¼hrer Ă¼berwacht und sicher stellt. Ziel der Insolvenz in Eigenverwaltung ist es, die Gläubiger einvernehmlich besser zu stellen, als bei einer BetriebsschlieĂŸung und so den Fortbestand des Unternehmens zu ermöglichen und kurzfristig aus der Krise zu fĂ¼hren.

StaRUG:

Ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren ist ein Verfahren, das es Unternehmen ermöglicht, sich bereits in einer Krise oder finanziellen Schieflage zu sanieren, bevor eine formelle Insolvenz eingeleitet wird. Es dient dazu, eine Insolvenz zu vermeiden und das Unternehmen durch verschiedene MaĂŸnahmen wieder auf solide wirtschaftliche Beine zu stellen. Der Kern eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens besteht darin, den Gläubigern und dem Unternehmen einen geregelten Rahmen fĂ¼r Verhandlungen und Restrukturierungen zu bieten, um einen Insolvenzfall abzuwenden.
Voraussetzung fĂ¼r dieses Verfahren ist, daĂŸ das Unternehmen weder Ă¼berschuldet noch zahlungsunfähig ist.

Schutzschirm‒

verfahren

Dieses Verfahren ist ähnlich dem Verfahren der Insolvenz in Eigenverwaltung, jedoch nur fĂ¼r GroĂŸbetriebe mit einem Jahresumsatz von mindestens 12 Mio. Euro und mindestens 50 Arbeitnehmern anwendbar und kann aufgrund des Umfangs in meinem BĂ¼ro nicht begleitet werden.
Rufen Sie mich gerne an um ein erstes Sondierungsgespräch zu fĂ¼hren.