Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist zunächst an die gutachterliche Stellungnahme eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen geknüpft. Hieraus ergibt sich, ob überhaupt ausreichend Masse zur Verfügung steht, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Erfahrungsgemäß eröffnet ein Insolvenzverwalter das Verfahren, sobald er einen Betrag von mindestens 3000 € als frei verfügbar ermittelt. Hier richtet sich zunächst der Blick auf die Vollständigkeit des eingezahlten Stammkapitals. Sollte dies, wie so oft, nur zur Hälfte eingezahlt sein, wird er zunächst den noch offenen Betrag von dem Gesellschafter privat einfordern. Da diese Zahlungsverpflichtung unumstritten besteht, wird er das Verfahren eröffnen. Genau so verhält es sich mit Gesellschafter Verrechnungskonten oder Darlehen in denen der Gesellschafter der Gesellschaft noch Geld schuldet.
Ansonsten wird er in seinem Gutachten zu dem Schluss kommen, dass das Verfahren mangels Masse abzuweisen ist.
Zunächst wird ein vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet. Schon hier wird die Verfügungsmöglichkeit des Geschäftsführers auf ein Minimum beschränkt und auf den Insolvenzverwalter übertragen. Im Rahmen seiner Tätigkeit wird der Insolvenzverwalter im Betrieb selbst die Substanz der laufenden Aufträge hinterfragen und sich ein Gefühl vermitteln, ob es Sinn ergibt diese Aufträge noch abzuarbeiten oder den Betrieb gänzlich einzustellen. Hiernach richtet sich auch die Frage nach dem Insolvenzausfallgeld für die im Betrieb tätigen Mitarbeiter.
Im Falle der Fortführung des Betriebes wird das Insolvenzverfahren endgültig eröffnet und die Mitarbeiter zunächst für 3 Monate vom Arbeitsamt mit einem Insolvenzausfallgeld in Höhe der letzten Bezüge bedacht. Diesen Wettbewerbsvorteil macht sich naturgemäß der Insolvenzverwalter zunutze, um den Betrieb profitabel fortzuführen. Parallel hierzu wird das Betriebsvermögen, Anlage und Umlaufvermögen bewertet und die ersten Gespräche mit potenziellen Käufern gesucht.
In dem Zusammenhang sei auch noch darauf hingewiesen, dass der Insolvenzverwalter das Recht hat, laufende Verträge, wie zum Beispiel Leasing und Kreditverträge zu kündigen.