Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist zunächst an die gutachterliche Stellungnahme eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen geknĂ¼pft. Hieraus ergibt sich, ob Ă¼berhaupt ausreichend Masse zur VerfĂ¼gung steht, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. ErfahrungsgemĂ¤ĂŸ eröffnet ein Insolvenzverwalter das Verfahren, sobald er einen Betrag von mindestens 3000 € als frei verfĂ¼gbar ermittelt. Hier richtet sich zunächst der Blick auf die Vollständigkeit des eingezahlten Stammkapitals. Sollte dies, wie so oft, nur zur Hälfte eingezahlt sein, wird er zunächst den noch offenen Betrag von dem Gesellschafter privat einfordern. Da diese Zahlungsverpflichtung unumstritten besteht, wird er das Verfahren eröffnen. Genau so verhält es sich mit Gesellschafter Verrechnungskonten oder Darlehen in denen der Gesellschafter der Gesellschaft noch Geld schuldet.
Ansonsten wird er in seinem Gutachten zu dem Schluss kommen, dass das Verfahren mangels Masse abzuweisen ist.
Zunächst wird ein vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet. Schon hier wird die VerfĂ¼gungsmöglichkeit des GeschäftsfĂ¼hrers auf ein Minimum beschränkt und auf den Insolvenzverwalter Ă¼bertragen. Im Rahmen seiner Tätigkeit wird der Insolvenzverwalter im Betrieb selbst die Substanz der laufenden Aufträge hinterfragen und sich ein GefĂ¼hl vermitteln, ob es Sinn ergibt diese Aufträge noch abzuarbeiten oder den Betrieb gänzlich einzustellen. Hiernach richtet sich auch die Frage nach dem Insolvenzausfallgeld fĂ¼r die im Betrieb tätigen Mitarbeiter.
Im Falle der FortfĂ¼hrung des Betriebes wird das Insolvenzverfahren endgĂ¼ltig eröffnet und die Mitarbeiter zunächst fĂ¼r 3 Monate vom Arbeitsamt mit einem Insolvenzausfallgeld in Höhe der letzten BezĂ¼ge bedacht. Diesen Wettbewerbsvorteil macht sich naturgemĂ¤ĂŸ der Insolvenzverwalter zunutze, um den Betrieb profitabel fortzufĂ¼hren. Parallel hierzu wird das Betriebsvermögen, Anlage und Umlaufvermögen bewertet und die ersten Gespräche mit potenziellen Käufern gesucht.
In dem Zusammenhang sei auch noch darauf hingewiesen, dass der Insolvenzverwalter das Recht hat, laufende Verträge, wie zum Beispiel Leasing und Kreditverträge zu kĂ¼ndigen.