Geschäftsführerhaftung

Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer für sämtliche deliktische Handlungen, welche in der Zeit seiner Geschäftsführung vorgenommen wurden. Dies betrifft insbesondere seine Buchhaltungspflichten und die steuerlichen Zahlungsverpflichtungen. Ein Geschäftsführer haftet gemäß § 69 der Abgabenordnung (AO) für Steuerschulden der Gesellschaft, wenn er seine Pflichten verletzt. § 69 AO knüpft dabei an die Haftung aus § 34 AO an, der die Pflichten des gesetzlichen Vertreters (z.B. eines Geschäftsführers) beschreibt. Eine Haftung tritt ein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Pflichtverletzung des Geschäftsführers (§ 34 AO):
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen, also z.B. Steuererklärungen fristgerecht abzugeben und fällige Steuern zu zahlen. Er muss dafür Sorge tragen, dass die Gesellschaft ihre steuerlichen Verpflichtungen einhält.
2. Verschulden des Geschäftsführers:
Die Haftung setzt ein Verschulden voraus. Dabei reicht bereits leichte Fahrlässigkeit aus, also das Außerachtlassen der Sorgfalt, die von einem ordentlichen Geschäftsführer erwartet wird. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit führen erst recht zur Haftung. Das bedeutet, der Geschäftsführer haftet, wenn er trotz Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit oder anderer Umstände keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um die Steuerschulden zu begleichen.
3. Verursachung eines Steuerschadens:
Durch die Pflichtverletzung des Geschäftsführers muss ein Steuerschaden entstanden sein. Das bedeutet, dass die Gesellschaft Steuern nicht zahlen konnte, weil der Geschäftsführer seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Der Schaden besteht dann in der ausgebliebenen Steuerzahlung.
4. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Steuerausfall:
Es muss ein Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Geschäftsführers und dem Ausfall der Steuerschuld bestehen.
Beispielhafte Fälle einer Pflichtverletzung sind:
   •   Nichtabführung von einbehaltenen Lohnsteuern oder Umsatzsteuern.
   •   Nichtstellung eines Insolvenzantrags, obwohl die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft absehbar war und dadurch Steuerforderungen nicht erfüllt werden konnten.
Ein Geschäftsführer kann sich entlasten, wenn er nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft, z.B. weil er auf Informationen von Steuerberatern vertraut hat oder nicht mehr in der Lage war, Zahlungen zu leisten, ohne andere Gläubiger unverhältnismäßig zu benachteiligen.
Zusammengefasst haftet der Geschäftsführer gem. § 69 AO persönlich für Steuerschulden der Gesellschaft, wenn er schuldhaft seine Pflichten aus § 34 AO verletzt und dadurch ein Steuerschaden verursacht wird.Dies betrifft naturgemäß auch den faktischen Geschäftsführer, welcher sich eines Strohmanns bedient hat. Es betrifft aber auch die Generalbevollmächtigten, die für das Wohl und Wehe der Gesellschaft, gleich eines Geschäftsführers, einzustehen haben.
Aus vorgenannten Gründen ergibt es dann eben keinen Sinn sich eines Firmen-Bestatters zu bedienen, der Ihnen vorgaukelt durch die Bestellung eines neuen, meist ausländischen Geschäftsführer/Gesellschafters ohne Wohnsitz in Deutschland, sich der Verantwortung entziehen zu können. Die damit befassten Staatsanwaltschaften haben größtenteils ein feines Gespür dafür, dass diese Firmenübertragung, neuen Geschäftsführerbestellungen, und Sitzverlegungen nur dazu dienen die Verantwortung des ehemaligen Geschäftsführers abzuwälzen. Firmen und Buchhaltungsunterlagen werden überwiegend zurückgehalten und sind nicht auffindbar.
Eine ordnungsgemäße Abwicklung der Gesellschaft ist somit unmöglich. Ein damit befasster Sachverständiger, der anlässlich eines Fremdantrages eines Gläubigers vor dieser Situation steht, wird natürlich den ehemaligen Geschäftsführer im Rahmen seiner Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten in die Pflicht nehmen und nötigenfalls durch einen Haftbefehl dieses Einfordern. Insofern hat der ehemalige Geschäftsführer nichts gewonnen und sieht sich zudem im strafrechtlichen Fokus.
Anders verhält es sich, wenn ein neuer Geschäftsführer bestellt wird und ein korrektes Insolvenzverfahren in die Wege leitet, um so eine ordnungsgemäße Abwicklung der Gesellschaft zu ermöglichen.
Rufen Sie mich gerne an um ein erstes Sondierungsgespräch zu führen.