Insolvenz in Eigenverwaltung:
Gläubiger und Insolvenzgericht lassen sich im Übrigen viel einfacher überzeugen, ein Eigenverwaltungsverfahren zu begleiten, wenn ihnen von Beginn an ein belastbares Konzept vorgelegt wird, das aufzeigt, wie das Unternehmen langfristig wettbewerbsfähig aufgestellt werden soll.
Genau dieses Konzept wird benötigt. Hierfür sind die Stärken des Unternehmens, die Gründe der Insolvenz sowie die Schritte darzulegen, die die Gesellschaft innerhalb von 6 Monaten aus der Krise führt. Hierzu sind die erforderlichen, nachstehend aufgeführten Unterlagen, die dem Antrag auf Eigenverwaltung beizufügen sind, aussagekräftig:
Dem Antrag auf Eigenverwaltung sind gem. § 270a InsO eine Eigenverwaltungsplanung mit folgenden Unterlagen beizufügen:
Ein Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden sollen.
Ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf der Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise, das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zu dessen Erreichung in Aussicht genommen werden.
Eine Darstellung des Standes der Verhandlungen mit den Gläubigern und den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Eine Erläuterung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse wahrscheinlich anfallen werden.
Eine Erklärung des Schuldners, ob und in welchem Umfang gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet.
Eine Erklärung des Schuldners, ob und in welchem Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
Eine Erklärung des Schuldners, ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 329 des Handelsgesetzbuches nachgekommen ist. Hat der Schuldner gegen diese Pflichten verstoßen, kommt es nur dann zur Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsleitung an den Interessen der Gläubiger auszurichten (§ 270b Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Um einschätzen zu können, ob die im Verfahren generierten liquiden Mittel zur erfolgreichen Durchführung ausreichen oder zusätzliche Mittel generiert werden müssen, ist es im Übrigen immer sinnvoll, eine Liquiditätsplanung für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zu erstellen.
Die Liquiditätsplanung muss alle insolvenzspezifischen Besonderheiten berücksichtigen und aufzeigen, ob das Unternehmen die Sanierung unter Insolvenzschutz aus eigener Kraft schafft oder eine Mittelzufuhr von außen erforderlich ist. Wenn Letzteres notwendig wird, muss auch aufgezeigt werden, woraus die Mittel generiert werden sollen. Im Rahmen der Antragsvorbereitung gilt es demzufolge, eine Vielzahl von Themen abzuarbeiten.
Die Vorbereitung ist nur mit professioneller Unterstützung durch einen insolvenzrechtlich geschulten Experten möglich. Eine sorgfältige Vorbereitung ist essenziell, denn damit steht und fällt die Möglichkeit einer erfolgreichen Sanierung....
Abwicklungsvarianten einer Kapitalgesellschaft:
Abwicklung durch Liquidation
Der Abwickler einer deutschen Kapitalgesellschaft (z. B. einer GmbH oder AG) ist eine Person, die mit der Abwicklung bzw. Liquidation der Gesellschaft betraut wird, nachdem diese aufgelöst wurde. Juristisch handelt es sich dabei um den Liquidator. Diese Person oder Personen haben die Aufgabe, die Gesellschaft abzuwickeln, was insbesondere Folgendes umfasst:
1. Beendigung der laufenden Geschäfte: Der Abwickler sorgt dafür, dass die bestehenden Geschäfte der Gesellschaft ordnungsgemäß abgeschlossen werden. Es dürfen keine neuen Geschäfte mehr aufgenommen werden, außer sie dienen der Abwicklung der Gesellschaft.
2. Verwertung des Gesellschaftsvermögens: Er muss das Vermögen der Gesellschaft verkaufen oder verwerten, um Liquidität zu schaffen.
3. Begleichung der Verbindlichkeiten: Alle Schulden und Verpflichtungen der Gesellschaft müssen durch den Abwickler beglichen werden.
4.Verteilung des Restvermögens: Nach Begleichung aller Verbindlichkeiten wird das verbleibende Vermögen an die Gesellschafter verteilt.
5. Löschung der Gesellschaft: Nachdem die Abwicklung abgeschlossen ist, sorgt der Abwickler dafür, dass die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht wird.
Rechtlich ist der Abwickler den Geschäftsführern der Gesellschaft ähnlich. Er hat dieselben Pflichten und Haftungen wie ein Geschäftsführer, insbesondere auch im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten und die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Buchführung.Normalerweise wird der Abwickler durch die Gesellschafterversammlung oder den Aufsichtsrat (bei einer AG) bestellt. In vielen Fällen wird ein bisheriger Geschäftsführer auch zum Abwickler bestellt. Die Bestellung eines Abwicklers muss ins Handelsregister eingetragen werden.
Abwicklung mangels Masse
Die Abwicklung einer Kapitalgesellschaft mangels Masse erfolgt, wenn eine Gesellschaft insolvent ist, jedoch nicht genug Vermögen (sogenannte Insolvenzmasse) vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. In einem solchen Fall wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet oder, falls es schon eröffnet wurde, wieder eingestellt. Dies hat erhebliche rechtliche Folgen für die Gesellschaft und ihre Gläubiger.
1. Insolvenzantragstellung und Prüfung
Wenn eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder AG) zahlungsunfähig oder überschuldet ist, sind die Geschäftsführer verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Das Insolvenzgericht prüft daraufhin, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens vorliegen.
Zu den Voraussetzungen gehört:
• Es muss ein Insolvenzgrund vorliegen (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung).
• Es muss genug Vermögen vorhanden sein, um die Verfahrenskosten zu decken (z. B. für den Insolvenzverwalter und die Gerichtskosten). Dies wird als Deckung der Kosten des Verfahrens bezeichnet.
2. Ablehnung der Verfahrenseröffnung mangels Masse (§ 26 InsO)
Wenn das Gericht feststellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt (§ 26 InsO). Dies führt in der Regel zu folgenden Konsequenzen:
• Ablehnung der Eröffnung: Das Insolvenzgericht eröffnet das Verfahren nicht und teilt dies den Gläubigern und der Gesellschaft mit. Für die Gläubiger bedeutet dies, dass sie ihre Forderungen nicht mehr durch das Insolvenzverfahren realisieren können.
• Rechtliche Folgen für die Gesellschaft:
• In vielen Fällen wird die Gesellschaft nach der Ablehnung des Insolvenzverfahrens als “faktisch liquidiert” betrachtet, da sie nicht mehr zahlungsfähig ist und keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausüben kann.
• Die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister kann erfolgen, weil die Gesellschaft nicht mehr operativ tätig ist und die Abwicklung abgeschlossen scheint.
• Pflichten des Geschäftsführers: Nach Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse bleibt die Geschäftsführung verpflichtet, mögliche strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen (z. B. wegen Insolvenzverschleppung) zu vermeiden. Wenn die Geschäftsführung nicht rechtzeitig den Insolvenzantrag gestellt hat, kann sie persönlich haften.
3. Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
Falls ein Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die weiteren Verfahrenskosten zu decken, kann das Insolvenzgericht das Verfahren einstellen.
• In diesem Fall wird das Verfahren eingestellt, und der Insolvenzverwalter wird entlassen.
• Die Gesellschaft bleibt dann in einem insolventen Zustand, jedoch ohne die Möglichkeit, die Gläubiger zu befriedigen.
4. Löschung der Gesellschaft
Wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt oder eingestellt wird, führt dies oft zur Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister. Es gibt hierfür zwei Wege:
• Amtslöschung: Das Registergericht kann die Gesellschaft amtswegig löschen, wenn offensichtlich ist, dass die Gesellschaft keine Tätigkeit mehr ausübt.
• Löschung auf Antrag: Die Geschäftsführung kann die Löschung der Gesellschaft beantragen.
In beiden Fällen erfolgt eine Löschung gemäß § 394 FamFG aufgrund der offensichtlichen Vermögenslosigkeit der Gesellschaft.
5. Gläubiger und Haftung
Die Gläubiger gehen nach einer Ablehnung mangels Masse oft leer aus, da keine Insolvenzmasse zur Verteilung zur Verfügung steht. Sie können jedoch versuchen, Ansprüche gegen die Geschäftsführer geltend zu machen, z. B. wegen Insolvenzverschleppung oder unerlaubter Handlungen.
Zusammenfassung
Die Abwicklung einer Kapitalgesellschaft mangels Masse tritt ein, wenn nicht genügend Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In diesem Fall wird das Insolvenzverfahren entweder gar nicht eröffnet oder, falls bereits eröffnet, eingestellt. Für die Gesellschaft bedeutet dies faktisch das Ende ihrer Existenz, und sie wird oft aus dem Handelsregister gelöscht. Die Gläubiger gehen in der Regel leer aus, und die Geschäftsführer können im Fall von Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden.
Abwicklung durch Insolvenz
Wenn eine Kapitalgesellschaft in Deutschland zahlungsunfähig oder überschuldet ist, erfolgt die Abwicklung durch ein formelles Insolvenzverfahren gemäß der Insolvenzordnung (InsO). Im Rahmen dieses Verfahrens übernimmt ein Insolvenzverwalter die Rolle des Abwicklers, und die bisherige Geschäftsführung verliert weitgehend ihre Verfügungsbefugnis. Die Insolvenzabwicklung unterscheidet sich stark von der freiwilligen Liquidation, da hier der Gläubigerschutz im Vordergrund steht.
Die wichtigsten Schritte bei der Abwicklung einer Kapitalgesellschaft durch Insolvenz sind:
1. Insolvenzantrag
• Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags: Wenn eine Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, sind die Geschäftsführer oder Vorstände verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen (§ 15a InsO).
• Gründe für die Insolvenz:
• Zahlungsunfähigkeit: Die Gesellschaft kann ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen.
• Drohende Zahlungsunfähigkeit: Es ist absehbar, dass die Gesellschaft bald zahlungsunfähig wird.
• Überschuldung: Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigen das Vermögen, wenn keine positive Fortführungsprognose besteht.
2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nach dem Insolvenzantrag prüft das Insolvenzgericht, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob die Verfahrenskosten gedeckt sind. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.
3. Insolvenzverwalter
• Der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle der Geschäftsführung und erhält die volle Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gesellschaft. Die Geschäftsführung ist im Wesentlichen entmachtet.
• Der Verwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern, zu verwalten und zu verwerten, um die Gläubiger zu befriedigen.
4. Insolvenzmasse
• Die Insolvenzmasse besteht aus dem gesamten Vermögen der Gesellschaft, das zur Zeit der Insolvenzeröffnung vorhanden ist, sowie den Vermögensgegenständen, die während des Verfahrens hinzukommen.
• Der Insolvenzverwalter verwertet diese Insolvenzmasse, indem er Vermögenswerte verkauft oder durch andere Maßnahmen Liquidität schafft.
5. Befriedigung der Gläubiger
• Die Gläubiger werden entsprechend einer gesetzlich vorgegebenen Rangfolge aus der Insolvenzmasse befriedigt. Diese Rangfolge ist wie folgt:
• Massegläubiger: Das sind vorrangige Gläubiger, deren Ansprüche nach Eröffnung des Verfahrens entstehen, z. B. die Verfahrenskosten und die Kosten für den Insolvenzverwalter.
• Insolvenzgläubiger: Das sind die Gläubiger, die vor Insolvenzeröffnung Forderungen gegen die Gesellschaft hatten. Sie erhalten eine quotalen Anteil an der Insolvenzmasse.
• Nachrangige Gläubiger: Diese Gläubiger werden erst befriedigt, wenn die übrigen Gläubiger vollständig bedient wurden. Dazu zählen z. B. Zinsen, die nach der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind.
6. Beendigung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren endet entweder durch:
• Abschluss der Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse.
• Einen Insolvenzplan, bei dem eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern über die Restrukturierung des Unternehmens erzielt wird, wodurch die Gesellschaft möglicherweise fortgeführt werden kann.
7. Löschung der Gesellschaft
Wenn die Insolvenzmasse vollständig verwertet und verteilt wurde und das Verfahren abgeschlossen ist, erfolgt die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister.
Zusammenfassung
Im Gegensatz zur freiwilligen Liquidation einer Kapitalgesellschaft erfolgt die Abwicklung durch ein Insolvenzverfahren unter der Kontrolle eines Insolvenzverwalters und des Insolvenzgerichts. Ziel ist es, die Gläubiger möglichst gleichmäßig und nach festgelegter Reihenfolge zu befriedigen, während die ursprüngliche Geschäftsführung keine Verfügungsbefugnis mehr hat.


Positive Fortführungsprognose vs. Überschuldung:
Um den Tatbestand einer Überschuldung gemäß § 19 Insolvenzordnung (InsO) in Deutschland zu vermeiden, kann eine positive Fortführungsprognose herangezogen werden. Dabei handelt es sich um eine betriebswirtschaftliche Einschätzung, die besagt, dass das Unternehmen in der Lage ist, seine Geschäftstätigkeit fortzusetzen und seine Verbindlichkeiten in absehbarer Zukunft vollständig zu decken. Dies ist relevant, da die Überschuldung im Sinne der InsO nicht vorliegt, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist.

Hier sind die wesentlichen Schritte und Anforderungen, um mittels einer positiven Fortführungsprognose den Tatbestand der Überschuldung zu vermeiden:

1. Bestandsaufnahme der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten:
Zunächst wird eine Überschuldungsbilanz erstellt, in der alle Aktiva und Passiva zu Liquidationswerten aufgeführt werden. Diese Bilanz kann zeigen, ob eine bilanzielle Überschuldung vorliegt, also wenn das Vermögen nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu decken.

2. Fortführungsprognose erstellen:
Planung des Geschäftsverlaufs: Die Prognose muss auf einer soliden und realistischen Geschäftsplanung beruhen. Es wird geprüft, ob das Unternehmen seine Geschäfte in den nächsten 12 bis 24 Monaten weiterführen kann.
Einnahmen und Ausgaben: Dazu gehört die Einschätzung zukünftiger Einnahmen und Ausgaben sowie das Potenzial, alle finanziellen Verpflichtungen zu bedienen. Insbesondere sollten zu erwartende Umsätze, Marktchancen und mögliche Einsparmaßnahmen einfließen.
Finanzierungsquellen: Ein zentraler Punkt ist, ob das Unternehmen ausreichende Finanzmittel (z.B. Kredite, Kapitalerhöhungen) zur Verfügung hat, um seine Liquidität sicherzustellen.
3. Überwiegende Wahrscheinlichkeit der Fortführung:
Die Prognose muss belegen, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen weiter bestehen kann und nicht insolvent wird. Dabei wird geprüft, ob Maßnahmen zur Liquiditätsbeschaffung, Restrukturierung oder Kostensenkung erfolgreich durchgeführt werden können.

4. Dokumentation und Überwachung:
Die Fortführungsprognose muss gut dokumentiert und auf fundierten Annahmen basieren, die jederzeit nachvollziehbar sind. Es kann sinnvoll sein, externe Gutachter oder Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen, um die Plausibilität der Prognose zu untermauern.
Die Fortführung wird kontinuierlich überwacht, und bei Abweichungen muss sofort gehandelt werden.
5. Rechtliche Konsequenzen:
Wenn die positive Fortführungsprognose schlüssig ist, kann eine bilanzielle Überschuldung außer Acht gelassen werden, sodass keine Insolvenzantragspflicht besteht.
Sollte sich jedoch abzeichnen, dass die Fortführungsprognose nicht mehr realistisch ist (z.B. durch schlechtere Geschäftsentwicklungen), muss der Insolvenzantrag gestellt werden, um persönliche Haftungen der Geschäftsführung zu vermeiden.
Fazit:
Eine positive Fortführungsprognose kann die Insolvenzpflicht aufgrund von Überschuldung verhindern, solange die Annahmen zur weiteren Geschäftstätigkeit realistisch und umsetzbar sind. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen glaubhaft machen kann, dass es in der Lage ist, weiterhin alle Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Prognose muss sorgfältig erstellt, laufend überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.