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Insolvenzreife

Der Gesetzgeber definiert drei Merkmale die eine sogenannte Insolvenzreife ausmachen. Das wäre zum einen die Ăœberschuldung. Diese liegt vor, wenn das Passivvermögen das Aktivvermögen Ă¼bersteigt. Das heiĂŸt, wenn die Schulden des Unternehmens grĂ¶ĂŸer sind als die Vermögenswerte nebst Forderungen. Man spricht hier von einer sogenannten bilanziellen Ăœberschuldung. Oftmals rĂ¼hrt diese auch aus Darlehen, die der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt hat. Diese können im Rahmen eines sogenannten RangrĂ¼cktritts so behandelt werden, dass diese nicht zur Ăœberschuldung fĂ¼hren.
Der weitaus gravierendere Tatbestand ist die Zahlungsunfähigkeit. Diese tritt ein, wenn ein Unternehmen innerhalb von 30 Tagen nicht in der Lage ist, mindestens 90 % der fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Hierunter fallen Ă¼blicherweise auch Verbindlichkeiten die streitbefangenen sind und sich in laufenden Zivilrechtsverfahren wiederfinden.
Daneben gibt es noch die sogenannte drohende Zahlungsunfähigkeit. Diese liegt zum Beispiel dann vor, wenn abzusehen ist, dass laufende Aufträge auslaufen und nicht verlängert werden und so die weitere wirtschaftliche Existenz des Unternehmens unmöglich erscheinen lassen.
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Insolvenz‒

antragspflicht

Sollte einer dieser Merkmale auf Ihr Unternehmen zutreffen, sind sie als GeschäftsfĂ¼hrer verpflichtet, unverzĂ¼glich, das heiĂŸt innerhalb von 3 Tagen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Sofern sie nachweislich SanierungsbemĂ¼hungen fĂ¼r Ihr Unternehmen belegen können, verlängert sich diese Frist auf maximal 21 Tage.
Darunter versteht man zum Beispiel Verhandlungen mit den Gläubigern, Prolongationsvereinbarungen mit den Banken, Stillhalteabkommen, ZahlungsaufschĂ¼be usw.
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Insolvenzantrag

Der Insolvenzantrag ist vollständig und richtig auf einem Vordruck des zuständigen Insolvenzgerichts am Ort des Unternehmens, auszufĂ¼llen und zu erläutern. Dies betrifft zunächst allgemeine Fragen des Gesellschaftsstatus, Information zu gemieteten Geschäftsräumen, Niederlassungen, Mitarbeiter usw. Ferner werden AuskĂ¼nfte erbeten, die die Forderung und Verbindlichkeiten genau spezifizieren. Das Hauptaugenmerk wird zudem gelegt auf aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen, Summen- und Saldenlisten sowie die letzten Bilanzen.
Insbesondere ist es erforderlich, dass sie Ă¼ber ein funktionierendes SteuerbĂ¼ro verfĂ¼gen, welches in der Lage ist die erforderlichen Unterlagen zur VerfĂ¼gung zu stellen. Sollte der Steuerberater nicht bezahlt worden sein, besteht die Gefahr, dass dieser die erforderlichen Buchhaltungsunterlagen nicht zur VerfĂ¼gung stellt und von seinem ZurĂ¼ckbehaltungsrecht Gebrauch macht.
Örtliche Zuständigkeit
Oftmals wird versucht den Sitz der Gesellschaft oder die Postanschrift kurz vor einer Insolvenz noch an einen anderen Ort zu verlegen und den Namen zu ändern. Die GeschäftsfĂ¼hrer und Gesellschafter versprechen sich hiervon die Vermeidung eines Reputationsschadens am ursprĂ¼nglichen Ort der Gesellschaft, in welchem sie meist wohnen und dort bestens bekannt sind. Im Zuge der Insolvenzbekanntmachung wĂ¼rde dann bekannt werden, dass sich die Firma in einem Insolvenzverfahren befindet, was nicht gewĂ¼nscht ist. Die damit befassten Handelsregister kennen dieses Vorgehen und prĂ¼fen bei der vermeintlichen Sitzverlegung, ob sich der Ort der GeschäftsfĂ¼hrung und die Betriebsstätte tatsächlich geändert haben. Oft wird die Sitzverlegung handelsregisterlich nicht durchgefĂ¼hrt, weil es genau an diesen Voraussetzungen mangelt. Selbst wenn eine solche Sitzverlegung handelsregisterlich durchgefĂ¼hrt wurde, wĂ¼rde es an der Zuständigkeit des ursprĂ¼nglichen Geschäftssitzes nichts ändern. Der Insolvenzantrag wäre am alten Ort der Betriebsstätte einzureichen. Spätestens bei der vom Gericht angeordneten VorprĂ¼fung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wĂ¼rde der damit beauftragte Gutachter auf diesen Umstand stoĂŸen, da in den vermeintlich neuen Betriebsräumen nachweislich kein operatives Geschäft stattfindet.
Dies hat dann zur Folge, dass mangels Zuständigkeit der Antrag zurĂ¼ckgewiesen wird. Ein unkorrekt oder unvollständiger Insolvenzantrag, welcher abgewiesen wird, gilt als nicht gestellt. Mit der Folge, dass die ohnehin engen Antragsfristen Ă¼berschritten wĂ¼rden und eine Insolvenzverschleppung regelmĂ¤ĂŸig implizieren könnten.

Insolvenzverschleppung

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung legt der Gesetzgeber besonderen Wert darauf, das insolvenzreife Firmen nicht mehr wirtschaftlich tätig sein sollen. Dies geschieht zum Schutz der Lieferanten, Mitarbeiter und Kunden welche mit dem betreffenden Unternehmen in Verbindung stehen. So soll sichergestellt werden, daĂŸ keine weiteren Vermögensschäden verursacht werden. Die vom Insolvenzgericht beauftragte gutachterliche Stellungnahme zur wirtschaftlichen Situation des betreffenden Unternehmens erfasst den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen das jedes Insolvenzgutachten im Rahmen der Mitteilung in Zivilsachen (kurz MiZi genannt) seinen Weg auf den Schreibtisch des Staatsanwaltes findet. Sollte dieser Hinweise auf eine verspätete Insolvenzantragstellung vorfinden, wird er nicht zögern ein entsprechendes Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung einzuleiten. Ein sogenannter Fremdantrag durch einen Dritten (Gläubiger) wird naturgemĂ¤ĂŸ eine Insolvenzverschleppung per se präjudizieren und ist von daher schon auf alle Fälle zu vermeiden.