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Insolvenzreife

Der Gesetzgeber definiert drei Tatbestände die eine sogenannte Insolvenzreife ausmachen. Das wäre zum einen die Überschuldung. Diese liegt vor, wenn das Passivvermögen das Aktivvermögen übersteigt. Das heißt, wenn die Schulden des Unternehmens größer sind als die Vermögenswerte nebst Forderungen. Man spricht hier von einer sogenannten bilanziellen Überschuldung. Oftmals rührt diese auch aus Darlehen, die der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt hat. Diese können im Rahmen eines sogenannten Rangrücktritts so behandelt werden, dass diese nicht zur Überschuldung führen.
Der weitaus gravierendere Tatbestand ist die Zahlungsunfähigkeit. Diese tritt ein, wenn ein Unternehmen innerhalb von 30 Tagen nicht in der Lage ist, mindestens 90 % der fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Hierunter fallen üblicherweise auch Verbindlichkeiten die streitbefangenen sind und sich in laufenden Zivilrechtsverfahren wiederfinden.
Daneben gibt es noch die sogenannte drohende Zahlungsunfähigkeit. Diese liegt zum Beispiel dann vor, wenn abzusehen ist, dass laufende Aufträge auslaufen und nicht verlängert werden und so die weitere wirtschaftliche Existenz des Unternehmens unmöglich erscheinen lassen.
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Insolvenz‒

antragspflicht

Sollte einer dieser Merkmale auf Ihr Unternehmen zutreffen, sind sie als Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich, das heißt innerhalb von 3 Tagen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Sofern sie nachweislich Sanierungsbemühungen für Ihr Unternehmen belegen können, verlängert sich diese Frist auf maximal 21 Tage.
Darunter versteht man zum Beispiel Verhandlungen mit den Gläubigern, Prolongationsvereinbarungen mit den Banken, Stillhalteabkommen, Zahlungsaufschübe usw.
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Insolvenzantrag

Der Insolvenzantrag ist vollständig und richtig auf einem Vordruck des zuständigen Insolvenzgerichts am Ort des Unternehmens, auszufüllen und zu erläutern. Dies betrifft zunächst allgemeine Fragen des Gesellschaftsstatus, Information zu gemieteten Geschäftsräumen, Niederlassungen, Mitarbeiter usw. Ferner werden Auskünfte erbeten, die die Forderung und Verbindlichkeiten genau spezifizieren. Das Hauptaugenmerk wird zudem gelegt auf aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen, Summen- und Saldenlisten sowie die letzten Bilanzen.
Insbesondere ist es erforderlich, dass sie über ein funktionierendes Steuerbüro verfügen, welches in der Lage ist die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sollte der Steuerberater nicht bezahlt worden sein, besteht die Gefahr, dass dieser die erforderlichen Buchhaltungsunterlagen nicht zur Verfügung stellt und von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.
Örtliche Zuständigkeit
Oftmals wird versucht den Sitz der Gesellschaft oder die Postanschrift kurz vor einer Insolvenz noch an einen anderen Ort zu verlegen und den Namen zu ändern. Die Geschäftsführer und Gesellschafter versprechen sich hiervon die Vermeidung eines Reputationsschadens am ursprünglichen Ort der Gesellschaft, in welchem sie meist wohnen und dort bestens bekannt sind. Im Zuge der Insolvenzbekanntmachung würde dann bekannt werden, dass sich die Firma in einem Insolvenzverfahren befindet, was nicht gewünscht ist. Die damit befassten Handelsregister kennen dieses Vorgehen und prüfen bei der vermeintlichen Sitzverlegung, ob sich der Ort der Geschäftsführung und die Betriebsstätte tatsächlich geändert haben. Oft wird die Sitzverlegung handelsregisterlich nicht durchgeführt, weil es genau an diesen Voraussetzungen mangelt. Selbst wenn eine solche Sitzverlegung handelsregisterlich durchgeführt wurde, würde es an der Zuständigkeit des ursprünglichen Geschäftssitzes nichts ändern. Der Insolvenzantrag wäre am alten Ort der Betriebsstätte einzureichen. Spätestens bei der vom Gericht angeordneten Vorprüfung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens würde der damit beauftragte Gutachter auf diesen Umstand stoßen, da in den vermeintlich neuen Betriebsräumen nachweislich kein operatives Geschäft stattfindet.
Dies hat dann zur Folge, dass mangels Zuständigkeit der Antrag zurückgewiesen wird. Ein unkorrekt oder unvollständiger Insolvenzantrag, welcher abgewiesen wird, gilt als nicht gestellt. Mit der Folge, dass die ohnehin engen Antragsfristen überschritten würden und eine Insolvenzverschleppung regelmäßig implizieren könnten.

Insolvenzverschleppung

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung legt der Gesetzgeber besonderen Wert darauf, das insolvenzreife Firmen nicht mehr wirtschaftlich tätig sein sollen. Dies geschieht zum Schutz der Lieferanten, Mitarbeiter und Kunden welche mit dem betreffenden Unternehmen in Verbindung stehen. So soll sichergestellt werden, daß keine weiteren Vermögensschäden verursacht werden. Die vom Insolvenzgericht beauftragte gutachterliche Stellungnahme zur wirtschaftlichen Situation des betreffenden Unternehmens erfasst den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen das jedes Insolvenzgutachten im Rahmen der Mitteilung in Zivilsachen (kurz MiZi genannt) seinen Weg auf den Schreibtisch des Staatsanwaltes findet. Sollte dieser Hinweise auf eine verspätete Insolvenzantragstellung vorfinden, wird er nicht zögern ein entsprechendes Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung einzuleiten. Ein sogenannter Fremdantrag durch einen Dritten (Gläubiger) wird naturgemäß eine Insolvenzverschleppung per se präjudizieren und ist von daher schon auf alle Fälle zu vermeiden.