Der Gesetzgeber definiert drei Merkmale die eine sogenannte Insolvenzreife ausmachen. Das wäre zum einen die Ăœberschuldung. Diese liegt vor, wenn das Passivvermögen das Aktivvermögen Ă¼bersteigt. Das heiĂŸt, wenn die Schulden des Unternehmens grĂ¶ĂŸer sind als die Vermögenswerte nebst Forderungen. Man spricht hier von einer sogenannten bilanziellen Ăœberschuldung. Oftmals rĂ¼hrt diese auch aus Darlehen, die der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt hat. Diese können im Rahmen eines sogenannten RangrĂ¼cktritts so behandelt werden, dass diese nicht zur Ăœberschuldung fĂ¼hren.
Der weitaus gravierendere Tatbestand ist die Zahlungsunfähigkeit. Diese tritt ein, wenn ein Unternehmen innerhalb von 30 Tagen nicht in der Lage ist, mindestens 90 % der fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Hierunter fallen Ă¼blicherweise auch Verbindlichkeiten die streitbefangenen sind und sich in laufenden Zivilrechtsverfahren wiederfinden.
Daneben gibt es noch die sogenannte drohende Zahlungsunfähigkeit. Diese liegt zum Beispiel dann vor, wenn abzusehen ist, dass laufende Aufträge auslaufen und nicht verlängert werden und so die weitere wirtschaftliche Existenz des Unternehmens unmöglich erscheinen lassen.