Der Gesetzgeber definiert drei Tatbestände die eine sogenannte Insolvenzreife ausmachen. Das wäre zum einen die Überschuldung. Diese liegt vor, wenn das Passivvermögen das Aktivvermögen übersteigt. Das heißt, wenn die Schulden des Unternehmens größer sind als die Vermögenswerte nebst Forderungen. Man spricht hier von einer sogenannten bilanziellen Überschuldung. Oftmals rührt diese auch aus Darlehen, die der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt hat. Diese können im Rahmen eines sogenannten Rangrücktritts so behandelt werden, dass diese nicht zur Überschuldung führen.
Der weitaus gravierendere Tatbestand ist die Zahlungsunfähigkeit. Diese tritt ein, wenn ein Unternehmen innerhalb von 30 Tagen nicht in der Lage ist, mindestens 90 % der fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Hierunter fallen üblicherweise auch Verbindlichkeiten die streitbefangenen sind und sich in laufenden Zivilrechtsverfahren wiederfinden.
Daneben gibt es noch die sogenannte drohende Zahlungsunfähigkeit. Diese liegt zum Beispiel dann vor, wenn abzusehen ist, dass laufende Aufträge auslaufen und nicht verlängert werden und so die weitere wirtschaftliche Existenz des Unternehmens unmöglich erscheinen lassen.