Liebe Leserin, lieber Leser,
ich möchte Ihnen auf nachfolgenden Seiten die Sorge einer bevorstehenden Insolvenz für Ihre Kapitalgesellschaft nehmen, indem ich das Ganze etwas besser verständlich mache.
Zunächst muss geprüft werden, ob Ihr Unternehmen überhaupt insolvenzreif ist. Falls dem der Fall ist, sind sie natürlich verpflichtet Ihrer Insolvenzantragspflicht unverzüglich nachzukommen. Sollte Ihr Unternehmen lediglich überschuldet sein, besteht die Möglichkeit, daß mein Büro eine "
positive Fortführungsprognose" erstellt und so eine Insolvenzantragspflicht beseitigt wird.
Sollten Sie aus Reputationserwägungen lieber als Geschäftsführer abberufen werden und Ihre krisenbehaftete GmbH verkaufen wollen, besteht die Möglichkeit dies über meine Beteiligungsgesellschaft vorzunehmen. Mehr Informationen finden Sie unter
www.boninvest.de.
Im besten Fall ist die Schieflage ihrer Gesellschaft noch nicht so weit vorangeschritten, dass man noch Sanierungsmaßnahmen vornehmen, eine Sitzverlegung innerhalb der EU oder eine Insolvenz in Eigenverwaltung anstreben kann.
Ausgangspunkt sämtlicher Überlegungen ist die sogenannte Insolvenzreife. Aus dieser folgt die Insolvenzantragspflicht, entweder im Rahmen einer Regelinsolvenz oder der Insolvenz in Eigenverwaltung.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zunächst vorläufig und dann endgültig, sowie deren Durchführung durch den Insolvenzverwalter und den Eingriffen in das Vermögen der Gesellschaft habe ich thematisch, mit den wichtigsten Inhalten, versucht verständlich zusammenzufassen.